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Beratungspraxis zeigt, Nachbesserungen beim Budget für Arbeit nötig

Dass die im Sozialgesetzbuch IX mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetz geschaffenen Regelungen zum Budget für Arbeit noch verbesserungsbedürftig sind, zeigt sich auch in der Beratungspraxis der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), wie Uwe Frevert von der Kasseler EUTB des Vereins Selbstbestimmt leben in Nordhessen (SliN) berichtet. Gerade das Thema, dass beim Budget für Arbeit derzeit keine Arbeitslosenbeiträge eingezahlt werden und deshalb nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, bereitet einigen Ratsuchenden Sorgen, die auf keinen Fall zurück in die Werkstatt wollen.

"Gerade bei unserer Hotline zum Persönlichen Budget, die auch zum Budget für Arbeit berät, kommen immer wieder Fragen zum Budget für Arbeit. Während viele davon erst einmal allgemeiner Natur über die Möglichkeiten des Budgets für Arbeit sind, gibt es immer wieder auch konkrete Fragen", berichtet Uwe Frevert. Ein Beratungskunde, der in einem Integrationsbetrieb beschäftigt ist, fragte beispielsweise vor kurzem an, ob er nach Beendigung der dortigen Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit ein Arbeitslosengeld erhalten kann, bis er eine neue Beschäftigung außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen gefunden hat. Er will unter gar keinen Umständen in die WfbM zurück.

"Wir mussten ihm leider bestätigen, dass mit dem Budget für Arbeit keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden und daher auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Kunde arbeitet in Vollzeit in der Reinigungsbranche und fühlt sich dort unterfordert und möchte gerne die Beschäftigung wechseln. Die EUTB klärte ihn auf, dass sowohl eine neue Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit eine Option ist, soweit er eine solche findet. Auch eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre eine Alternative zur jetzigen Beschäftigung in dem Integrationsbetrieb, wenn er eine solche Arbeit findet. Zudem ermöglicht das Gesetz auch die Beschäftigung bei alternativen Anbietern zur Werkstatt für behinderte Menchen, dort würden meist aber ähnlich geringe Löhne wie in den Werkstätten bezahlt und es gäbe bisher noch wenige solcher Beschäftigungsverhältnisse. Andernfalls muss der Kunde nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Budget für Arbeit wieder zurück in die Werkstatt für behinderte Menschen damit er seinen Krankenversicherungsschutz nicht verliert.

"Ich hoffe, dass die Bedingungen für das Budget für Arbeit dahingehend weiterentwickelt werden, so dass zukünftig auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Dies würde behinderten Menschen, die das Budget für Arbeit nutzen, zukünftig im Falle der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit etwas mehr Freiheit geben, nicht wieder in die Werkstatt für behinderte Menschen zurück zu müssen, wenn sie dieses nicht möchten. Dies würde die Wahlmöglichkeiten behinderter Menschen erweitern und ihnen nichtbehinderten Beschäftigten gleichstellen", erklärte Uwe Frevert.

Link zur Hotline zum Persönlichen Budget: http://www.isl-ev.de/index.php/aktuelles/projekte/655-beratungshotline-persoenliches-budget?lang=de


kobinet-nachrichten vom 04.10.2019

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