Pressemeldungen
Beratungspraxis zeigt, Nachbesserungen
beim Budget für Arbeit nötig
Dass die im Sozialgesetzbuch IX mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetz
geschaffenen Regelungen zum Budget für Arbeit noch verbesserungsbedürftig
sind, zeigt sich auch in der Beratungspraxis der ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung (EUTB), wie Uwe Frevert von der Kasseler EUTB des Vereins Selbstbestimmt
leben in Nordhessen (SliN) berichtet. Gerade das Thema, dass beim Budget für
Arbeit derzeit keine Arbeitslosenbeiträge eingezahlt werden und deshalb
nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld besteht, bereitet einigen Ratsuchenden Sorgen, die auf keinen
Fall zurück in die Werkstatt wollen.
"Gerade bei unserer Hotline zum Persönlichen Budget, die auch zum
Budget für Arbeit berät, kommen immer wieder Fragen zum Budget für
Arbeit. Während viele davon erst einmal allgemeiner Natur über die
Möglichkeiten des Budgets für Arbeit sind, gibt es immer wieder auch
konkrete Fragen", berichtet Uwe Frevert. Ein Beratungskunde, der in einem
Integrationsbetrieb beschäftigt ist, fragte beispielsweise vor kurzem an,
ob er nach Beendigung der dortigen Beschäftigung mit dem Budget für
Arbeit ein Arbeitslosengeld erhalten kann, bis er eine neue Beschäftigung
außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen gefunden hat. Er
will unter gar keinen Umständen in die WfbM zurück.
"Wir mussten ihm leider bestätigen, dass mit dem Budget für Arbeit
keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden und daher auch
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Kunde arbeitet in Vollzeit in
der Reinigungsbranche und fühlt sich dort unterfordert und möchte
gerne die Beschäftigung wechseln. Die EUTB klärte ihn auf, dass sowohl
eine neue Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit eine Option ist,
soweit er eine solche findet. Auch eine sonstige Beschäftigung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt wäre eine Alternative zur jetzigen Beschäftigung
in dem Integrationsbetrieb, wenn er eine solche Arbeit findet. Zudem ermöglicht
das Gesetz auch die Beschäftigung bei alternativen Anbietern zur Werkstatt
für behinderte Menchen, dort würden meist aber ähnlich geringe
Löhne wie in den Werkstätten bezahlt und es gäbe bisher noch
wenige solcher Beschäftigungsverhältnisse. Andernfalls muss der Kunde
nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Budget für
Arbeit wieder zurück in die Werkstatt für behinderte Menschen damit
er seinen Krankenversicherungsschutz nicht verliert.
"Ich hoffe, dass die Bedingungen für das Budget für Arbeit dahingehend
weiterentwickelt werden, so dass zukünftig auch Beiträge für
die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Dies würde behinderten Menschen,
die das Budget für Arbeit nutzen, zukünftig im Falle der Beendigung
eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit
etwas mehr Freiheit geben, nicht wieder in die Werkstatt für behinderte
Menschen zurück zu müssen, wenn sie dieses nicht möchten. Dies
würde die Wahlmöglichkeiten behinderter Menschen erweitern und ihnen
nichtbehinderten Beschäftigten gleichstellen", erklärte Uwe Frevert.
Link zur Hotline zum Persönlichen Budget: http://www.isl-ev.de/index.php/aktuelles/projekte/655-beratungshotline-persoenliches-budget?lang=de
kobinet-nachrichten vom 04.10.2019
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