Satzung des Vereins – SliN e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: "Selbstbestimmt leben in Nordhessen e.V."
Sitz des Vereins ist Kassel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung ist am 09.06.2016 errichtet und am 05. Oktober 2016 neu gefasst.


§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der selbstlosen Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung behinderter Menschen darin, ihr Leben selbstbestimmt den eigenen
Wünschen und Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Der Verein tritt ein
für die Gleichstellung, Selbstbestimmung und volle gesellschaftliche
Teilhabe und wendet sich gegen jegliche Diskriminierung behinderter
Menschen.

Um den Vereinszweck zu erreichen, setzt sich der Verein für die persönliche Stärkung behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ein.
Dazu gehören zum Beispiel
- Beratungs- und Unterstützungsangebote im Sinne des Peer Counseling, die behinderungsübergreifend stattfinden.
- Projekte zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes und inklusives Leben.


§ 3 Verwendung der Mittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dem Antrag zustimmt.
Die Mitgliedschaft kann auf die Förderung der Vereinsinteressen beschränkt sein. In diesem Fall hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Fördermitgliedschaft).
Nichtbehinderte Menschen können nur Fördermitglieder werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten und kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vermögens erhalten.
Wenn ein Mitglied einen Jahresbeitrag nicht spätestens bis zur Mitte des folgenden Kalenderjahres gezahlt hat oder ein Mitglied unbekannt verzogen ist und seine neue Anschrift nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten mitteilt, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.


§ 5 Beitrag
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich erbracht werden.


§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die alle behindert sein müssen. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet. Wiederwahl ist zulässig.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt jedem Vorstandsmitglied allein.
Verfügungen über Grundstücke bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich für alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Sitzungen einzusehen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der Abschlussprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren
- Beratung und Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
Über die Sitzung ist ein vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschriebenes Protokoll zu führen.


§ 9 Vereinsauflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter, fab e.V., Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.


Kassel, 05.10.2016