Um den Vereinszweck zu erreichen, setzt sich der Verein für die persönliche
Stärkung behinderter Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention
ein.
Dazu gehören zum Beispiel
- Beratungs- und Unterstützungsangebote im Sinne des Peer Counseling,
die behinderungsübergreifend stattfinden.
- Projekte zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes
und inklusives Leben.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden; im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die die Vereinsziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit
der Mitglieder des Vorstands dem Antrag zustimmt.
Die Mitgliedschaft kann auf die Förderung der Vereinsinteressen beschränkt
sein. In diesem Fall hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(Fördermitgliedschaft).
Nichtbehinderte Menschen können nur Fördermitglieder werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, bei juristischen
Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Kündigung ist
an den Vorstand zu richten und kann nur schriftlich mit vierteljährlicher
Frist zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise
gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins
schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen
des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vermögens erhalten.
Wenn ein Mitglied einen Jahresbeitrag nicht spätestens bis zur Mitte
des folgenden Kalenderjahres gezahlt hat oder ein Mitglied unbekannt verzogen
ist und seine neue Anschrift nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
mitteilt, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.
§ 5 Beitrag
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann monatlich,
vierteljährlich oder jährlich erbracht werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die alle behindert sein müssen.
Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes
beendet. Wiederwahl ist zulässig.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt
jedem Vorstandsmitglied allein.
Verfügungen über Grundstücke bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich für alle Mitglieder.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Sitzungen einzusehen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat vor allem
folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der Abschlussprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen, für die Dauer von zwei Jahren
- Beratung und Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand
Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 %
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand
verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung
einer Frist von wenigstens zwei Wochen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
Über die Sitzung ist ein vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter
unterschriebenes Protokoll zu führen.
§ 9 Vereinsauflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter, fab e.V., Kassel,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Kassel, 05.10.2016